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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 4 KR 49/06 ER   

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https://dejure.org/2006,105669
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 4 KR 49/06 ER (https://dejure.org/2006,105669)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.05.2006 - L 4 KR 49/06 ER (https://dejure.org/2006,105669)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - L 4 KR 49/06 ER (https://dejure.org/2006,105669)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 4 KR 49/06
    Verfassungsrechtlich ist es vielmehr nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten Leistungen nach dem allgemeinen Leistungskatalog nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt (vgl BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 = BVerfGE 106, 275 f.).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 4 KR 49/06
    Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungswegen gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit medizinisch verfügbar ist (vgl BVerfG 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95 = NJW 1997, 3085).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 4 KR 49/06
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm des § 28 Abs. 2 SGB V überzeugt ist (vgl BVerfGE 78, 104, 117; 86, 52, 57).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 4 KR 49/06
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm des § 28 Abs. 2 SGB V überzeugt ist (vgl BVerfGE 78, 104, 117; 86, 52, 57).
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